Hinweisgebersystem für den Mittelstand
Sind Sie gesetzeskonform? Mit dem 18. Dezember 2023 besteht die Pflicht für ein Hinweisgebersystem (ab 50 Beschäftigten).
- Das Hinweisgeberschutzgesetz ist zum 02. Juli 2023 in Kraft getreten. So werden die Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie konform umgesetzt.
- Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht vor, dass Unternehmen ab 50 Beschäftigten sowie Behörden und Kommunen ab 10.000 Einwohnern verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten.
- Für Unternehmen mit bis zu maximal 249 Beschäftigten gibt es eine Übergangsphase bis 17. Dezember 2023.
- Ohne eine interne Meldestelle droht dann ein Bußgeld bis zu 20.000 EUR.
- Mit einem Hinweisgebersystem für Ihr Unternehmen.
- Durch eine sichere – auf Wunsch auch anonyme – Kommunikation mit dem Hinweisgeber.
- Auf Wunsch auch mit einer Erstbewertung durch unsere Analysten und bei weiterem Bedarf durch Kontakt zu Experten aus den Bereichen Recht, Steuer, Datenschutz und Compliance.
- Mit unserer vertraulichen Plattform für das interne Fallmanagement verfügen Sie über ein unabhängiges Angebot zur Erfüllung Ihrer Rechtspflichten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und die EU-Whistleblower Richtlinie
Mit in Kraft treten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie mit Wirkung zum 02.07.2023 in Deutschland umgesetzt.
Der Begriff Whistleblowing (Englisch „to blow the whistle“/„einen Hinweis abgeben“) bezeichnet die Meldung von Missständen durch einen Hinweisgeber (Whistleblower) innerhalb eines Unternehmens oder an eine externe Stelle (z.B. Behörde). Eine von einem Hinweisgeber abgegebene Meldung bezieht sich in der Regel auf einen Verhaltens- und/oder Gesetzesverstoß im Unternehmen.
Durch das HinSchG wurde festgelegt, dass Unternehmen und öffentliche Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten noch im Jahr 2023 ein internes Meldesystem für Hinweise einzurichten haben. Parallel dazu werden verschiedene externe Meldestellen von staatlicher Seite, beispielsweise am Justizministerium, geschaffen. Verbunden mit der Einrichtung einer internen Meldestelle ist die Aufforderung des Gesetzgebers, Anreize für Meldungen über die unternehmensinternen Kanäle zu schaffen, so dass diese bevorzug genutzt werden.
Ein solches internes Meldesystem muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen: |
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Wahrung der Vertraulichkeit im Hinblick auf die Identitäten aller durch die Meldung beteiligten Personen durch Zugriffsbeschränkungen. |
Es müssen Dokumentationsverpflichtungen samt Aufbewahrungsfristen von Meldungen sichergestellt werden. |
Informationsverpflichtung des Unternehmens über Meldewege und Verfahren gegenüber den Beschäftigten. |
Bereitstellung aller gesetzlich vorgesehenen Meldekanäle. |
Vorhandene notwendige Fachkunde von mit der Meldestelle betrauten Personen. |
Die Einführung von internen Meldestellen ist gesetzlich bußgeldbewehrt. Wird keine interne Meldestelle eingerichtet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben betrieben, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR.
Wird bei einer Meldung die Vertraulichkeit nicht gewahrt oder die Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle behindert, erschwert oder dies versucht droht zudem ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR.
Auf der anderen Seite steht auch die bußgeldbewehrte Sanktionierung von Hinweisgebern im Gesetz, um die Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen zu sanktionieren. Hier sieht das Gesetz ebenfalls eine Strafe von bis zu 20.000€ vor, wenn nachweislich Meldungen auf bewusst falschen bzw. unrichtigen Informationen ergehen. Schadensersatz nach einer Falschmeldung bleibt hiervon unberührt
Weiterführende Informationen zur Richtlinie und dem Hiweisgeberschutzgesetzt finden Sie auf den offiziellen Seiten der Bundesregierung und der EU.
- Bundesregierung – Information über Gesetz zum Hinweisgeberschutz
- Bundesministerium der Justiz – Gesetzgebungsverfahren
- Bundesministerium der Justiz – Externe Meldestelle des Bundes
- Bundesgesetzblatt – BGBl. 2023 I Nr. 140 vom 02.06.2023
- EU – Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Gesetzesbeschluss des Landtags BW – Drucksache 17 / 6311
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